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Notar

Der Gesetzgeber schreibt für viele bedeutsame Rechtsgeschäfte als Wirksamkeitsvoraussetzung die Beurkundung durch einen Notar vor, wie beispielsweise beim Kauf einer Immobilie, der Gründung bestimmter Gesellschaften, bei Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie schließlich bei vielen erbrechtlichen Verfügungen.

Der Notar ist neutraler und unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Mit der Beurkundungsfunktion übt er unmittelbar hoheitliche Staatsgewalt aus und ist hierbei zu strikter Neutralität gegenüber den am Vertrag Beteiligten verpflichtet.

Durch die hohen Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Notars wird eine herausragende fachliche und persönliche Qualifikation der Notare sichergestellt, die eine juristische Beratung auf höchstem Niveau gewährleistet.

Vornehmste Pflicht des Notars ist es, im Rahmen der Vorberatung zur Errichtung des Entwurfes einer notariellen Urkunde den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und den der Beurkundung zugrunde zu legenden Sachverhalt zu klären. Nur so kann der Notar sicherstellen, dass die während der Beurkundung abzugebenden Erklärungen der Beteiligten klar und unzweideutig in der Niederschrift der Urkunde wiedergegeben werden und sie zudem über deren rechtliche Tragweite durch den Notar belehrt sind.

Der Notar steht somit den Beteiligten als hochqualifizierter, juristischer Experte zur Seite und klärt sie allumfassend über die Bedeutung des beabsichtigten und beurkundeten Rechtsgeschäftes auf. Er wahrt die Interessen sämtlicher Beteiligter und bietet Gewähr dafür, dass rechtlich unerfahrene Personen nicht benachteiligt werden.

Nach einer erfolgten Beurkundung erledigt er als vertrauenswürdige Schnittstelle zwischen allen mit der Urkunde in Kontakt kommenden Behörden, Gerichten und schließlich an ihr beteiligten Vertragspartnern deren reibungslosen Vollzug.

Auf diese Weise sorgt der Notar auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

Der Notar ist wegen seiner exklusiven Beurkundungszuständigkeit vor allen Dingen im Immobilien-, Gesellschafts-, Familien- und Erbrecht tätig.

Zuständig ist er insbesondere für

  • Immobilienkaufverträge (einschließlich Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum)
  • Immobilienkaufverträge in Krisensituationen (Insolvenz oder Zwangsvollstreckung)
  • Dingliche Grundstücksbelastungen, wie Grundschulden/Hypotheken (finanzielle Belastungen) sowie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten
  • Übergabeverträge
  • Erbbaurechtsverträge
  • Ehe- und Partnerschaftsverträge
  • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen
  • Einzeltestamente, Ehegattentestamente und Erbverträge
  • Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Erbscheinanträge und Ausschlagungserklärungen von Erbschaften
  • Nachlassauseinandersetzungen
  • Lebenspartnerschaftsverträge
  • Adoptionen
  • Gründung von Kapitalgesellschaften
  • Veräußerung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften
  • Strukturveränderungen, wie Kapitalmaßnahmen oder Satzungsänderungen
  • Unternehmensumwandlungen
  • Unternehmensnachfolgen
  • Gesellschaftervereinbarungen
  • Treuhandverträge
  • Vollmachten